Ihr Beitrag

 
 

Es ist wieder soweit

Im August ist es wieder soweit: Wir versenden unsere Beitragsbescheide. Für die Abbucher bedeutet dies, dass die Konten mit der bei Ihnen veranlagten Summe nach Fälligkeit belastet werden. Für alle übrigen gilt: Bitte überweisen Sie! 

Darum geht´s

Jeder Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte, der ein Grundstück im Verbandsgebiet des Leda-Jümme-Verbandes besitzt, ist zwangsläufig Mitglied. Das Verbandsgebiet umfasst alle im Schutz der Deiche gelegenen Grundstücke. Zum geschützten Gebiet gehören auch die Bodenerhebungen innerhalb dieses Gebietes. Es handelt sich um eine so genannte dingliche Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet nur, wenn das Grundstück verkauft oder vererbt wird. Sie geht dann automatisch auf den Rechtsnachfolger über.

Zur Erfüllung der Aufgaben des Leda-Jümme-Verbandes müssen entsprechend § 28 des Wasserverbandsgesetzes Beiträge von den Verbandsmitgliedern gehoben werden. Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, mit denen die Verbandsmitglieder an dem Verband beteiligt sind.

Für die Beitragslast gilt der im Niedersächsischen Deichgesetz hinterlegte Beitragsmaßstab. Dementsprechend verteilt sich die Höhe des Beitrages auf die Mitglieder im Verhältnis der ermittelten Bemessungszahlen der zum Verband gehörenden beitragspflichtigen Grundstücke, multipliziert mit einem Hebesatz. Dieser beträgt zur Zeit 0,45 Promille.

Muss ich Beitrag zahlen, auch wenn ich mein Grundstück verkauft habe?

Veranlagungsgrundlage sind die von der Katasterverwaltung übermittelten Daten nach dem Stand vom 01.01. des Beitragsjahres. Eigentumsveränderungen, die während des Beitragsjahres eintreten, können aus diesem Grunde nicht berücksichtigt werden. Die Beitragsteilung ist in diesen Fällen zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber zu regeln.

Wofür werden die Mitgliedsbeiträge verwendet?

Mit den Mitgliedsbeiträgen werden die Unterhaltung der Deiche und Anlagen finanziert. Dies ist zwingend erforderlich, um die Grundstücke im Verbandsgebiet vor Hochwasser zu schützen. Der Verband erwirtschaftet hierbei keinen Gewinn. Der Beitrag kommt durch die Maßnahmen direkt der Allgemeinheit zu Gute.

Mein Grundstück liegt nur teilweise im Verbandsgebiet, wie bemisst sich in diesem Fall der Beitrag?

Für diese Fälle erfolgt eine anteilige Beitragsermittlung.

Haftet der Leda-Jümme-Verband für Schäden durch Hochwasserereignisse?

Der Leda-Jümme-Verband haftet seinen Mitgliedern dafür, dass er seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt und alle notwendigen Erhaltungsmaßnahmen an seinen Deichen ausführt. Dies bedeutet, dass die Mitglieder nur in den Fällen Schadensersatzansprüche gegen den Verband haben könnten, in denen dieser seinen Erhaltungsverpflichtungen nicht, oder nur unzureichend nachgekommen ist.

Eine generelle Haftung für Schäden durch Wasserangriff, z. B. in Folge von Deichbrüchen aufgrund höherer Gewalt oder Fremdverschulden, obliegt dem Deichverband jedoch nicht. Schäden durch außergewöhnliche Hochwasser sind daher über die Mitgliedschaft beim Deichverband nicht abgedeckt. Hier ist das Mitglied aufgerufen, ggf. privat eine entsprechende Versicherung seines Grundstückes abzuschließen.

Ich zahle bereits einen Beitrag an die Sielacht bzw. an die Wasseracht. Muss ich den Beitrag an den Leda-Jümme-Verband auch zahlen?

Der Leda-Jümme-Verband ist ein Deichverband im Sinne des Niedersächsichen Deichgesetzes. Aufgabe des Leda-Jümme-Verbandes ist es, die Grundstücke seines Gebietes vor Hochwasser zu schützen, die erforderlichen Anlagen herzustellen und die Anlagen im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

Demgegenüber sind die Siel- und Wasserachten als Unterhaltungsverbände insbesondere für den Wasserabfluss der Gewässer II. und III. Ordnung, und die damit verbundenen Unterhaltungsmaßnahmen zuständig. Deren Verbandsgebiet ergibt sich aus den jeweiligen Satzungen und ist nicht deckungsgleich mit dem Gebiet des Leda-Jümme-Verbandes.

Für die Gebietsteile, die deckungsgleich in das Gebiet des Leda-Jümme-Verbandes und der Siel- und Wasserachten fallen, ergibt sich eine Mitgliedschaft der Grundstückseigentümer in beiden Verbänden. Wegen der unterschiedlichen Zweckbestimmungen und damit verbunden auch einer unterschiedlichen Verwendung der Beiträge, handelt es sich jedoch nicht um den Fall einer Doppelbelastung, sondern um einen Beitrag zu den Verbandsaufgaben, aus denen Sie selbst auch jeweils Vorteile ziehen.